Ehrenkreuz für die hinterbliebenen Witwen und Eltern gefallener Kriegsteilnehmer

original ribbon, cross marked PS

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Als Hinterbliebene galten die Witwen und Eltern Gefallener, an den Folgen von Verwundungen oder in Gefangenschaft gestorbener oder verschollener Kriegsteilnehmer. Die Eigenschaft als Witwe galt als erfüllt, wenn die Ehe nicht nach dem 31. Dezember 1918 geschlossen worden war. Im übrigen berührte eine spätere Wiederverheiratung die Witweneigenschaft nicht. Zu den Eltern im Sinne dieser Verordnung gehörten auch die Stief- und Adoptiveltern.

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